Vertrag mit schutzwirkung zugunsten dritter english

  • Posted on: August 12, 2020
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Wenn man einmal weiß, dass die Anwaltspflicht so weit geht, wie ich es kurz gesagt habe, aber nicht weiter, sehe ich keinen Spielraum für Schwierigkeiten bei Interessenkonflikten. Die Erstellung eines neuen Testaments und seiner Bedingungen kann die bestehenden potenziellen Begünstigten durchaus unterschiedlich beeinflussen: Die vorgeschlagenen Änderungen können für einen vorteilhaft sein, der einem anderen schadet und in Bezug auf ein Drittel neutral ist. Die Anwaltspflicht bleibt durchweg, wie ich bereits gesagt habe. Die Tatsache, dass diese Abgabe auch einem beabsichtigten Begünstigten geschuldet ist, ändert nichts an seiner Natur. Zweck dieses Artikels ist es, das Verfahren zur Beilegung der oben genannten Situationen in den Rechtsordnungen Estlands, Deutschlands und der Schweiz auf der Grundlage des Entwurfs des Gemeinsamen Referenzrahmens für das europäische Vertragsrecht *2 (im Folgenden: DCFR) zu erläutern. Grundsätzlich gibt es drei Wege zur Beilegung: Deliktsrecht, Vertragsrecht und Quasi-Vertragsrecht. Bevor die Probleme gelöst sind, müssen die folgenden Ausgangspunkte im Auge behalten werden. Eine wichtige Ausnahme des Common Law von der Doktrin ist die Entscheidungsfreiheit. Dies ist die Beziehung, in der eine Person (der Auftraggeber) eine andere Person (den Agenten) ermächtigt, in seinem Namen zu handeln.

Da der Vertreter lediglich das Instrument des Auftraggebers für den Abschluss des Vertrags ist, könnte man zu dem Schluss kommen, dass diese Agentur nur eine offensichtliche Ausnahme darstellt. Handelt der Bevollmächtigte jedoch ohne tatsächliche, aber innerhalb seiner “üblichen Autorität”[17] oder in Fällen, in denen der Auftraggeber nicht offenbart ist[18], stellen die Grundsätze der Agentur eine klare Ausnahme von der Regel der Privity dar. 3. Der Ansatz von Vertrag gegen Unerlaubte ist nicht nur zu beachten, sondern auch zu prüfen, zumal einige amerikanische Entscheidungen (z.B. Heyer v. Flaig 74 Cal. Rptr. 225; 443 S. 2d 161 (1969)) so weit gegangen sind, dass die Unterscheidung bedeutungslos sein könnte. Es wird behauptet, dass dies nicht der Fall ist, und das amerikanische Recht könnte umso ärmer sein, wenn es einige der praktischen Folgen einer korrekten Charakterisierung der Lehre ignoriert. Hier sind einige: Estnisches und Schweizerisches Recht haben keine entsprechende Bestimmung, aber der Ausgangspunkt ist derselbe. Eine Beratung einer anderen Person ohne rechtliche Verpflichtung dazu führt in der Regel nicht zu einem vertraglichen oder deliktuellen Anspruch gegen den Berater.

Artikel VI–2:207 der DCFR beruht auch auf der Erwägung, dass es keine allgemeine Haftung für Ratschläge oder Informationen gibt, die von einer Person außerhalb der gesetzlichen Verpflichtung bereitgestellt werden.